Halueth hat geschrieben: ↑04.08.2021 09:36
Ich stehe seit ungefähr 17 Jahren im Berufsleben, danke der Nachfrage.
Wenn ich meinen Arbeitgeber als "Sklaventreiber" bezeichne ist das keine Diffamierung? Was denn sonst? Besteht das Areitsverhältnis noch, wäre eine Kündigung rechtlich in Ordnung, siehe das Urteil vom Landesgericht Hamm, 10.10.2012, Az.; 3 Sa 644/12. Hab das grad in einer Fachzeitschrift hier liegen
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr würde ich prüfen lassen, ob nicht der Tatbestand einer üblen Nachrede oder Verleumdung besteht (§ 186 StGB,bzw. § 187 StGB). Es kommen natürlich immer noch die einzelnen Umstände dazu, ob es wiederholt auftritt, welche "Qualität" die Beschimpfungen aufweisen und in welchem Rahmen diese erfolgen...
Mit Betriebsinterna haben wir in meiner Branche tatsächlich eher weniger zu tun, im Gesundheitsbereich, besonders im Bereich von eher kleinen Pflegediensten gehts dabei eher darum, dass Formulare, das QM-System usw. nicht nach Außen getragen werden.
Ob das reine Kommentieren von Gerüchten ausreichend wäre um eine gerichtlich gestütze Strafe zu erwirken halte ich aber für spekulativ. Da würden mich Gerichtsurteile interessieren, sofern vorhanden, nach einer zugegeben kurzen Googlesuche konnte ich da leider nichts finden. Man muss solche Gerüchte ja auch nicht mit einem klarem Ja oder Nein kommentieren, gibt ja auch subtilere Hinweise, aber ich kann auch verstehen, wenn man rechtliche Konsequenzen befürchtet und daher lieber komplett die Füße still hält.
Es ging ja hier um Nachrede nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, natürlich ist der Fall anders gelagert, wenn man noch angestellt ist.
Dazu kommt genau das, was ich geschrieben habe: Du kannst es sagen, es kann aber zur Diffamierung werden je nachdem, wie du es in die Welt trägst. Sagst du es deiner Frau/Freundin oder einem Kollegen am Tisch, dann wirkt sich das nicht aus, schreist du es über Twitter, Facebook oder das nächste Kaufhausdach in die Welt, dann kann das schon ganz böse Folgen haben.
Natürlich kannst du deiner Freundin auch erzählen was bei deinem ehemaligen Arbeitsgeber gerade so abgeht, da ist nur das Problem, wenn das weiter getragen wird und dann die Runde macht, und der Arbeitsgeber ein Interesse daran hat aufzuklären woher das kam (je nach Volumen der Geschäftsschädigung) kann es halt dann doch wieder auf dich zurückfallen. Dementsprechend ist zum Beispiel das aufgreifen der Gerüchte via Twitter so eine Sache: Der Arbeitgeber hat Interesse das aufzuklären (eventuell). Hier tritt aber wiederum ein, dass der Tweeter ein Journalist ist, dementsprechend ist es nochmal wesentlich komplizierter ihn zur Offenlegung seiner Quellen zu bringen, da er sich hier auf Recherche und ähnliches berufen könnte.
Und ja, eine Kommentierung solcher Dinge, woraus man eine Schlussfolgerung ziehen kann (also kein "Kein Kommentar" oder "Weiß ich nicht" Kommentar halt
) ist strafbar.
Hier mal ein passender Paragraph aus dem StGB:
§ 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1.
sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a)
Anwendung technischer Mittel,
b)
Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c)
Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2.
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig handelt,
2.
bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3.
eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Absatz 2 ist hier der Entscheidende.