Zelda für 360?!

Konsolen und Systeme aller Art: Verquatscht euch!

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Erdferkl
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Beitrag von Erdferkl »

Opa hat geschrieben:jetzt haben wenigstens manche mitbekommen, dass Spiele wie GTA & co. nicht alles Sony Erfindungen sind.
Kann ich es wirklich Firmen zum Vorwurf machen, dass der durchschnittliche Kunde naiv, leicht beeinflussbar ist und keine Ahnung von irgendwas hat? :roll:

Wenn ja müsste man das Bildungssystem wohl früher oder später privatisieren.
unknown_18
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Beitrag von unknown_18 »

Ja, kann man, weil Firmen genau wissen wie beeinflussbar ihre Durchschnittskunden sind. Warum wohl hat Sony bei der PS beim Marketing die Erwachsenen Schiene gefahren, um die PS bei Jugendlichen interessanter zu machen und gleichzeitig die Konkurrenz mit ihren bunten Spielen als Kinderkonsole hinzustellen? Reine Absicht von Sony.

Wieso sollte es also bei Spielen anders sein? Sony weiß doch genau, dass sie auf die Art diesen Durchschnittkunden suggerieren: das Spiel gehört zur PS.
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Erdferkl
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Beitrag von Erdferkl »

Hoto du scheinst dich von Sony verfolgt zu fühlen anders lässt es sich nicht erklären, dass du meinst meine Aussage von oben wäre rein auf Sony bezogen siehst. Wenn ich deine Beiträge so ab und zu lese habe ich schon teilweise das Gefühl, dass sich deine Abneigung in reinen Hass verwandelt hat - aber seis drum ist nur mein empfinden.

Nochmals kann ich es wirklich Firmen zum Vorwurf machen, dass der durchschnittliche Kunde naiv, leicht beeinflussbar ist und keine Ahnung von irgendwas hat?

Kann ich es Microsoft zum Vorwurf machen ihre kaputten Konsolen billig reparieren zu lassen anstatt den Kunden darüber aufzuklären dass ihm nach dem Gesetz eine komplett neue Konsole zustehen würde?

Kann ich es Sony vorwerfen zu ihrem Vorteil dem Kunden ein bestimmtes Image suggerieren?

Kann ich Marktschreier A die Aussage, er sei billiger als B zum Vorwurf machen obwohl selbst der dümmste Bauer erkennen würde, dass es nicht so ist?

Kann ich es nicht eher A und B Hörnchen zum Vorwurf machen, nicht die 2 Paragraphen zur Gewährleistung im Gesetz nachgelesen zu haben anstatt wie der Lemming vor der Klippe nach Garantie zu schreien. Kann ich nicht A und B Hörnchen vorwerfen, nicht dazu fähig zu sein nachzusehen wer eigentlich Publisher von Spiel X, Y und Z ist.

Sind Firmen dazu verpflichtet Kindermädchen zu Spielen und zu sagen nach dem Gesetz dürfts ihr A und B bzw. wisst aber schon, dass ihr Aussage C und D im Zusammenhang mit E und F zu sehen und verstehen habt.

Wenn ich den Unternehmen alle diese Pflichten auferlege, dann gute Nacht. Ein bisschen selbstverantwortung und gesunder Menschenverstand ist den Konsumenten wohl noch zuzumuten.
Opa
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Beitrag von Opa »

Ich mache es Sony nicht zum vorwurf ehrlich gesagt auch wenn sie aufgrund o.g. nicht ganz unschuldig sind. andererseits würde ich von keiner Firma erwarten sich klar von Spielen zu distanzieren. Iss schon Schuld der (soweit es zutrifft dämlichen) Käufer. Dennoch freut mich deswegen die jetzige Situation, in der viel Multi geht. Nicht weil Sony auf die Fresse fällt (wobei auch das eben mal sein muss und ganz gut sein kann, damit ne Firma sich zukünftig vielleicht mal richtig ins Zeug legt) sondern weil diese Leute, die sich eben um nix scheren und laute Parolen für ihre Kiste gröhlten auf die fresse fallen und nun verdutzt gucken, wieso die Games nicht wie immer für ihre Konsole kommen. Ich mag dieses verwirrte Gesicht dabei und hoffe es lässt den einen oder anderen zukünftig einmal mehr nachdenken, wenn er wieder einen satz formt wie "Sony sind die geilsten weil die machen GTA, MGS & Resident Evil". Nicht mehr und nicht weniger ;)

Noch eine Sache, was ich auch nicht mag ist, wenn Leute von Dingen eden, von denen sie keine ahnung haben. Seit wann hat ein Kunde Recht auf Lieferung einer neuen sache bei einem Defekt der kaputten? Richtig ist, dass der Kunde gem. § 439 BGB ein grundsätzliches Wahlrecht hat. Dies wird aber durch § 329 Abs. 3 S.1 BGB massiv eingeschränkt, so kann der Verkäufer die gewählte Handhabe verweigern, wenn (u.a.) unverhältnissmässige Kosten (gegenüber der getroffenen Wahl Lieferung einer mangelfreien Sache) entstehen und die andere Art der Abwicklung (also hier Nacherfüllung in form von Reparatur) ohne erhebliche Nachteile für den Käufer möglich ist. Da die Reparatur der Konsole keine erheblichen NAchteile für den Käufer birgt und die Kosten der Neulieferung erheblich höher sind hat Microsoft im Übrigen sehr wohl das Recht nachzuerfüllen bzw. zu reparieren. Wenn sie eine neue Konsole liefern, wäre sie gem. § 346 BGB i.V.m. § 348 BGB sogar berechtigt dir die zusätzliche gewonnene Nutzung (die lebenszeit der Konsole wurde fiktiv verlängert, da du eine neue Konsole nach dem eigentlichen Kauf bekommst) in rechnung zu stellen - auch wenn der Schaden innerhalb der Garantiezeit entstanden ist. Der Quelle Versandt tut dies ganz gerne, ist allerdings auch streitig bzw. könnte je nachdem, wie der BGH entscheidet/entschuieden hat aus dem Gesetz gestrichen werden. Bürgerliches Gesetzbuch 4tw sag ich nur. Sehr sehr schönm übrigens, dass du es extra ansprichst, dass man es Menschen nicht zum Vorwurf machen kann die zwei Pragraphen im Gesetz nicht gelesen zu haben. Wäre noch eloquenter, wenn du sie dann selbst über den ersten Absatz hinaus gelesen hättest und keine Halbwahrheiten verbreiten würdest. Gesetz lesen und verstehen sind ja zweierlei, gell ^^ pwned

Ich weiss nicht, wie weit du in deiner juristischen Bildung bist oder ob´s nur nen Hobby ist. Folgenden Rat gab uns einst unser PR Professor in der ersten Stunde und auch, wenn BGB so garnicht mein Fachgebiet ist (Steuerrechtler) so ist er wirklich gut gewesen. Er sagte wenn wir etwas im BGB meinen gefunden zu haben, sollten wir in jedem Fall den ganzen Paragraphen lesen. Wenn wir dann immernoch dieselbe Rechtsauffassung haben, sollen wir die zehn folgenden Paragraphen durchstöbern. Wenn wir dann immernoch die selbe Meinung haben, ist sie mit hoher Wahrscheinlichkeit falsch. Ich glaube letzteres war mehr so ein Juristen Witz oder so. In jedem Fall trifft es aber zu, dass du wenn du nur einen Paragraphen und davon nur einen absatz im BGB liest du eine falsche Auffassung bekommen kannst. Die meisten thesen werden innerhalb der folgenden zehn Paragraphen stark eingeschränkt. Iss blöd aber deswegen bezahlt man auch Anwälte...wenns so leicht wäre mit "aha, iss ja cool, klappt" würde man sich viel ersparen können im Leben...
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Erdferkl
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Beitrag von Erdferkl »

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Opa
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Beitrag von Opa »

Bin sehr gespannt. Ich kenne nur die Einschränkungen der Einschränkung (d. Wahlrechts) duch die enge Definition der Unzumutbarkeit und unmöglichkeit für den Verkäufer. Praktisch ist aber meines Wissens nach gängige Rechtsauffassung, dass technisch verbesserte Versionen & Nachfolgemodelle durchaus eine Unzumutbarkeit begründen. Da die Box mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Urmodell verbessert wurde (und wenn es die Verwendung von DriveHack sicheren Laufwerken ist) sollte das reichen. Aber bin sehr gespannt!

Ich würde dazu tendieren, dass bei kleineren Defekten, die lediglich eine Komponente der X-Box betreffen parallel zu einem PC zu handeln wäre. Ist beides ne Sachgesamtheit ähnlichen ausmaßes und ähnlicher Technik. wenn man in einem Komplett PC irgendeine kaputte Komponente hat, muss nur diese ausgetauscht werden und der PC muss nicht gegen einen Neuen im Ganzen ausgetauscht werden.
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Erdferkl
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Beitrag von Erdferkl »

Zuerste vorweg wenn das hier auf dich einen belehrenden Eindruck macht bitte ich um Verzeihung mein Schreibstil ist so.

Wir sind uns sicher dabei einig, dass Gewährleistung, verschuldensunabhängiges Einstehenmüssen für solche Mängel ist die im Zeitpunkt der Übergabe zumindest den Anlagen nach vorhanden waren. Da haben wir beim RRoD ja kein grosses Problem da es ja eindeutig ein Serienfehler aufgrund schlechter Planung ist also eindeutig ein Fall der Gewährleistung.

Weil du unten schreibst hat Microsoft im Übrigen sehr wohl das Recht nachzuerfüllen, Microsoft ist in erster Linie zu gar nichts verpflichtet aus der Gewährleistung haftet dem Kunden gegenüber der Händler nicht der Hersteller, das Gesetz nennt ja eindeutig den Verkäufer. In erster Linie ist der Verkäufer zum Austausch oder zur Verbesserung verpflichtet.

Zu 439/3 schön und gut aber wen soll die Vorschrift jetzt eigentlich schützen den Händler mit Sicherheit aber soll der Hersteller auch noch den Schutz dieser Norm geniesen? Das ist ganz sicher eine Interpretationssache aber auch hier sagt die Norm ganz eindeutig Verkäufer und nicht Hersteller oder sonstjemanden auch wenn man sich die EG Richtlinie anschaut wird dort nirgends der Hersteller erwähnt ausser im Zusammenhang mit den Regressansprüchen. Du kannst mir glauben ich stelle mir nicht zum ersten mal die Frage ob nicht auch dem Hersteller der Schutz der Norm zugute kommt da ich es in einer gewissen Weise bei gerade diesem Problem unbefriedigen finde aber trotzdem komme ich jedesmal zum Ergebnis das es vom Wortlaut des Gesetzes und der Richtlinie eigentlich nicht so sein kann. Den Grund kann ich analog zum Grund warum es die Produkthaftung gibt ziehen. Gerade der Hersteller kann aufgrund seiner Kalkulation das Risiko von Verlusten am einfachsten minimieren. Dass gerade hier die normalerweise im Rahmen der Kalkulation angenommen 3-5 Prozent bei weitem überschritten sind dazu muss man leider sagen Pech aber es liegt eindeutig nicht mehr innerhalb des Schutzzweckes der Norm.

Stellt sich nun die Frage ist der Austauschanspruch des Kunden dem Händler gegenüber wirklich unzumutbar? Der Händler nimmt die Konsole an und tauscht sie um, entstehen ihm dadurch wirklich unzumutbare Kosten immerhin händigt er ein neues Produkt aus und nimmt dafür ein Fehlerhaftes zurück!
Hier muss ich sagen es ist ihm sogar problemlos zumutbar immerhin kommt dem Händler § 478 Händlerregress zugute den es ja aus gerade dem Grund des Austausches gibt. Der Händler soll nicht das Risiko tragen durch die ihm verkauften fehlerhaften Produkte einen Schaden davonzutragen. Der Händler kann sich beim Hersteller voll regressieren, er soll nicht das Risiko tragen gerade das ist der Zweck der Norm. Von daher muss man sagen der Händler ist zum Austausch verpflichtet.

Im Hinblick der unverhältnismässigkeit der Kosten kommt es aber auch noch auf die Zumutbarkeit für den Kunden an. Beispiel der Reperatur, der Händler nimmt die Konsole zur Verbesserung an und schickt sie ein. Die Konsole wird durchschnittlich innerhalb von 4 Wochen verbessert (die Zeitangaben habe ich aus einem Thread hier im Forum). Bei 4 Wochen möchte ich eine Zumutbarkeit für den Kunden stark bezweifeln ich hoffe du gibst mir Recht, dass das ausser Verhältnis steht.

Weil du noch 346 und 348 eingeworfen hast so ist Absatz 3 eindeutig,
2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Also wenn das der Quelleversand im Rahmen der Gewährleistung macht dann kann da eindeutig etwas nicht stimmen va Z3 ist da eindeutig. Die Bestimmung bezieht sich eindeutig auf die subjektive Sorgfalt. Wenn ich nur diejenige Sorgfalt beachten muss um den Wertersatz auszuschliesen selbst wenn durch mein verschulden die Sache verschlechtert wird so doch erst recht wenn wenn die Sache von Anfang an mangelhaft ist.

Zusammengefasst würde ich den vollen Gewährleistungsanspruch allemal bejahen.
Opa
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Beitrag von Opa »

Sehe ich anders bzw. deine Argumentation kommt mir seh vertraut vor - so dachte ich eben auch beim lesen des ganzen. Meines Erachtens nach ist aber durch Rechtssprechung der Kundenschutz entsprechender Gesetzesfundstellen zur Farce geworden, da die Definitionen von unzumutbarkeit für den Verkäufer hier sehr eng gefasst wurden. Und ja es entsteht ihm ein Nachteil durch einen Umtausch, der bei Neulieferung nicht entstanden wäre - ein ganz gewaliger sogar. Das mag schwierig zu fassen sein weil es fiktive Werte sind aber gehe mal von einem auto aus. Ich fahre damit sagen wir mal in den ersten sechs Monaten nach Kauf 200.000 km und dann tritt ein Schaden ein. Denkst du erstens wirklich, ich habe ein Recht auf Umtausch gegen ein neues Fahrzeug und zweitens dass so ein Umtausch keine Nachteile für den Verkäufer bieten würde. Wenn das so funktionieren würde, wäre es mein Lieblingshobby jegliches Produkt so intensiv zu vernutzen, dass es definitiv den Geist aufgibt und ich ein zweites Neues bekomme. Der Sinn des Gesetzes ist nicht, dass der Kunde zweu neue Sachen zum Preis von einer bekommt. Genau deswegen ist die Rechtsprechung hier härter geworden. Im Übrigen darf der Verkäufer bei mtausch sehr wohl Kohlen verlangen für die Nutzung - noch & unverständlicherweise. Das Problem ist, dass das EU Recht hier womöglich nicht mit dem deutschen Verbrauchsgüterrecht konform geht. Wie ich grade beim Googeln gelesen habe liegt der Fall und damit die zukunft unseres deutschen Unrechts in diesem Bereich mittlerweile beim EuGH http://www.eu-info.de/dpa-europaticker/124250.html
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Erdferkl
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Beitrag von Erdferkl »

Wie gesagt es ist wirklich schwer auszulegen was dem Verkäufer wirklich zumutbar ist. Aber auch hier müsste ich sagen, wenn ich meiner Argumentationslinie folge, dass es dem Verkäufer durchaus zumutbar ist das Auto einzutauschen. Immerhin hat der Händler vollen Regressanspruch beim Hersteller, sodass ihm dadurch kein Schaden entstehen dürfte. 478/2 sagt ja von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte. Ich nehme mal an das grosse Problem in der Praxis wird darin liegen, dass viele Händler nichtmal wissen dass sie das Recht auf vollen Regress haben, das dürfte aber eigentlich nicht das Problem des Kunden sein. Wenn ich mich frage warum dann eigentlich der Hersteller für den Mangel einstehen soll und warum sich die Unzumutbarkeit der Aufwendungen bzw. Kosten nicht auf ihn erstrecken sollen muss man einfach sagen es ist wohl nicht im Sinne der Richtlinie. Ich kenne noch eine Entscheidung des OGH in Österreich in der er sagt, es kommt bei der Unzumutbarkeit auch auf die Art des Mangels an dass zum Beispiel bei geringfügigen Mängeln nur die Verbesserung aber nicht der Austausch zusteht. Die Richtlinie sagt dass die Kosten im Verhältnis Austausch Verbesserung deutlich höher sein müssen. Fragt sich nur wo diese Grenze von "deutlich höher" zu ziehen ist. Wenns nur halb so viel Judikatur zur Verbraucherschutz- wie zur Gleichbehandlungsrichlinie geben würde könnte man sich dannach alle 10 Finger abschlecken. :?

Weil du meinst da könnte ja jeder die Sachen abnützen und wenn sie nicht mehr funktionieren zurückgeben gerade das ist ja eigentlich so gut wie ausgeschlossen da die Gewährleistung sich ja gerade auf jene Mängel erstreckt die zum Zeitpunkt der Übergabe den Anlagen nach vorhanden waren. Der Händler müsste in den ersten 6 Monaten in denen die Mangelhaftigkeit vermutet wird dem Kunden nachweisen dass das Produkt nicht aufgrund seines Verschuldens, da gehört auch die Abnützung dazu, unbrauchbar geworden ist. Wie leicht oder schwer das in der Praxis ist weis ich nicht aber mir wurde einmal erklärt dass die Hersteller den Händlern Schulungen anbieten bzw. Broschüren zur Verfügung stellen in denen steht wie man die Ursache eines Mangels bei ihren Produkten erkennt. Obs wirklich funktioniert keine Ahnung. Und nach den 6 Monaten muss der Kunde dem Händler sowieso nachweisen dass die Sache schon von Anfang an mangelhaft war. Ich weis nicht wies in der Praxis wirklich abläuft aber ich sehe hier kein wirklich grosses Problem. Zum Ersatz für Abnützungen komme ich warscheinlich höchstens noch über etwaige Herstellergarantien.

Auf die Entscheidung von unten freue ich mich schon. Kann mir aber eigentlich nicht vorstellen, dass da wirklich zu Gunsten von Quelle entschieden wird.
Opa
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Beitrag von Opa »

Denke ich auch nicht, hab darüber ne längere Abhandlung von Pro´s & Contra´s schreiben müssen vor nem Jahr und vertrete den Standpunkt, dass entsprechender Deutscher Gesetzestext eigentlich ein Unding ist. Da ich mich damit länger auseinandersetzen durfte muss ich schon sagen, der Sinn & Zweck und auch Willen des Gesetzgebers ist genau das, was Quelle (und andere) veranstalten. Es geht hier nämlich darum, dass bei ner Neulieferung der Anteil an nicht mangelbehafteten aber abgenutzten Teilen der Hersteller ja diese (im Zweifel wegen der Wahl des Kunden) gegen neue austauscht. Also wegen einem Motorschaden würde man bei Neulieferung j im Prinzip bspw. neue Bremsscheiben etc. bekommen die nichts mit dem Schaden zu tun haben. Der Hersteller hat insg. die Kosten für 2x Bremsschiben gehabt (ursprüngliches Auto und neu geliefertes) und jetzt im Lager das Geld für einen Satz (Kaufpreis) und ein abgenutztest Bremsenset. Also einen Schaden, der nicht s mit dem Defekt zu tun hatte. Wiso soll der Händler die Wertminderung durch Abnutzung finanziell tragen, wenn er nix zu vertreten hat in diesem Punkt...war ja nur der Motor im Eimer. Insofern hat diese Handhabe auch eine schwer erkenntliche aber tiefere Gerechtigkeit. Allerdings ist es eine für den Durchschnittsbürger ungerechte und schwer nachvollziehbare Regelung, die den Verbrauchsgüterkauf auf eine Art unsicher und kompliziert macht, die die EU Gesetzgebung so nicht zulassen dürfte. Im schlimmsten Fall kann ja etws nicht repariert werden bzw. lohnt sich so garnicht und der Kunde hat keine Wahl und es wird neu geliefert. Wenn man sich nun vorstellt der Kunde iss pleite und kann die Nutzungsentschädigung nicht zahlen, bekommt er "nix" bzw. das Produkt nicht zurück. Obwohl er es gezahlt hat und lediglich ein unverschuldeter Mangel entstanden ist. Also auch nicht ganz gerecht. Wie gesagt...über das Thema kann man ne tolle Diplomarbeit schreiben ^^ Ich denke das Gesetz wird in seiner jetzigen Form gekippt.

Wie gesagt, was den Grundfall angeht - deutlich höher. Und da gibt es ebensoviele meinungen wie es Einzelurteile gibt. Es hat sich allerdings im großen und ganzen Herauskristallisiert, dass das Wahlrecht bis auf klare Fälle eher nicht besteht. Leider für den Kunden. Andererseits verstehe ich es auch - man sollte eben bedenken, dass ein Mangel nicht zu einem Wunschbasar für den Kunden führen soll sondern es sich um einen Kundenschutz handelt, um ihn vor "ja wir reparieren das aber es dauert fünf Jahre" zu schützen. Insofern muss bzw. soll das Gleichgewicht zwischen berechtigten Kundeninteresse auf möglichst schnelle effektive Wiederherstellung des vertragsmäßigen Zustands und auf der anderen Seite wirtschaftliche Macbarkeit gewahrt bleiben. Man muss auch sagen, dass eben ein erheblich kundenorientiertes Rechtsgeflecht zu stark erhöhten Preisen führen würde, da die Hersteller grundätzlich de Grefahr ein Neugerät liefern zu müssen in den Preiskalkulieren würden. Im Moment kalkulieren sie "nur" die Reparaturwahrscheinlichkeit. Das ist natürlich nicht gerecht - warum zahlt ein Kunde mehr weil der Hersteller befürchtet Mist zusammegeschustert zu haben (eig. dem Menschenverstand nach müsste jedes Produkt ja zumindest die Garantiezeit problemlos überleben bzw. darauf ausgelegt sein) aber so funktioniert unsere Marktwirtschaft nunmal. Und eben da ist auch der gesetzgeber gefragt das Gesetz nicht zu strikt Kundenorientiert zu halten und so einer Preisexplosion entgegenzuwirken. Also obwohl eine Verkäuferfreundliche Auslegung auf den ersten Blick kundenfeindlich wirken kann, so schützt sie im wirtschaftlichen Blick die Gesamtheit aller Kunden. Dafür wird der Kunde, der wirklich einen Defekt hat ein wenig weniger gut durch das Gesetz geschützt durch die mitunter harte Rechtsauslegung. Jede Medallie hat zwei seiten. Ich vertrete unterm Strich aber immernoch die Meinung, dass Microsoft rechtlich auf der sicheren Seite ist - gerade bei so einer Firma ist nichtmal unwahrscheinlich, dass es einen Prozess hab wegen RoD wo sie sich das richterlich bestätigen lassen haben. Aber alleine an unserer Diskussion sieht man, dass es für "Otto Normal" nicht ganz so einfach ist seine Rechte zu kennen. Selbst wir sind uns ja trotz gewissem Hintergrund nicht sicher. Und grade bei der BGB Anwendung kann oft ein Anwalt auch nicht mehr sagen als "wir haben gut Chancen". BGB gibt halt die Richtung an und um die exakte anwendung im Einzelfall kann man sich trefflich streiten...oft braucht es eben ne richterliche Entscheidung...

...auch ja als kleine sachverhalts Erklärung noch zum abschluss. Ich vertrete deswegen auch die auffassung der RoD dürfte nicht automatisch zum Wahlrecht führen weil er trotz der schwerwiegenden Folge der Unbenutzbarkeit für den Kunden ja im Kern ein relativ kleiner Defekt ist. Soweit ich weiss sagt er aus, dass entweder die CPU defekt ist oder (meistens der Fall) sich der Kühler von der CPU gelöst hat & diese dadurch in Sekundenschnelle zu warm wird - RoD direkt nach dem anschaten. Gerade für letzteren Fall ist ja nun genau genommen nichts defekt ausser einer Klebstoffschicht - eine Reparatur von wenigen Minuten. Selbst wenn die CPU im Eimer wäre, denke ich aber noch, dass das defekte Bauteil kostenmässig relativ günstig sein sollte...was wird sone olle CPU schon kosten...20 Euro? Insofern käme ich bei Reparatur zu dem ergebniss, dass dem Konzert nur geringe Kosten entstehen. Denke darum auch, das die eines Austauschs erheblich höher sein sollten. Aber gut, da müsste man am besten mal in die Bilanz von MS gucken...und genug Zeit mitbringen um die richtige Stelle zu finden ^^ Zumindest müsste man MS wohl das Recht einräumen genau zu bestimmen ob es sich um einen CPU Ausfall oder eine defekte Klebeschicht handelt...also einschicken zur Fehlerbestimmung muss sein. Wenn dann der Techniker zur Fehlerbestimmung den Lüfter demontiert ist der zusätzliche zeitliche aufwand (erhebliche NAchteil für den Kunden) zwischen "zack neu rangeklebt zu und weg" bzw. "zack neue CU rein, zu und weg" und "weglegen auf den kaputte Konsolen stapel und intern Zusendung einer neuen Konsole veranlassen" sicherlich kein ganz so großer mehr. Wäre man ein ganz krasses Arsch (und würde sich Kunden vergraulen wollen ^^) könnte man ja sogar ne ganz andere Argumentation versuchen. Der Kleber löst sich zumeist bei extremen Dauerbetrieb der Konsole - in Handbüchern steht eigentlich stets, dass man nach ner Stunde ne Pause einlegen soll...das wäre jetzt rechtlich ganz dünnes eis bzw. ich müsst ma nachschauen ob da steht "Konsole aus" oder nur "Pause für die Augen" aber wenn da Konsole aus steht, dann könnte das ja sogar ein Bedienungsfehler sein xD Aber selbst wenn MS die Möglichkeit dazu hätte würde man sich so einen Namen in der Geschichte machen...und zwar keinen positiven *g*.
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